Der Paragraph 5 des Telemediengesetzes regelt die Anbieterkennzeichnung (\"Impressumspflicht\"). Eine recht aufschlussreiche Hilfe findet man hier: JustLaw - Rechtsanwälte So stellt sich mir natürlich die Frage, muss ich ein Impressum angeben oder nicht? Darüber Aufschluss gibt (besser gesagt sollte geben) der Paragraph 5 Absatz 1 des Telemediengesetzes: (1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten: Stellen sich 2 Fragen: Was beinhaltet der Begriff Diensteanbieter? Was fällt unter geschäftsmäßig? Frage 1 wird im Paragraph 2 beantwortet: § 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes 1. ist Diensteanbieter jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt, ... In diesem Fall ist wohl jeder ein Dienstanbieter, der eine Webseite betreibt e More
2011-07-16