
Wer die Wohnung wechselt, muss demnächst seiner zuständigen Rundfunkbehörde den Grund dafür mitteile
Das neue Rundfunkrecht, das die Ministerpräsidenten der Bundesländer sich ausgedacht haben, hat es in sich. Es regelt tatsächlich weit mehr als die Rundfunkordnung. Die ersten 16 der 27 Seiten des \"Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags\" beschäftigen sich nicht mit dem Auftrag und den Aufgaben der öffentlich-rechtlichen Anstalten, sondern mit den Pflichten der Bürger. Die werden in dem ...
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