WEIMAR. (fgw) Jeder Mensch hat das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und auf sexuelle Selbstbestimmung. Das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vor einem Jahr, am 11. Januar 2011, (1 BvR 3295/07) erneut bestätigt. Das Transsexuellengesetz (TSG) aus dem Jahre 1980 ist mit diesem Urteil in wesentlichen Punkten für nicht mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt und außer More

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