Vor fünf Monaten hat ein 44-Jähriger in Schriesheim einen Diebstahl begangen. Er nahm den Geldbeutel eines Mannes mit, der wie er in einem Eiscafé saß. Nun konnte die Polizei ihn ermitteln – per DNA-Analyse. Zeugen hatten beobachtet, dass der Täter in dem Eiscafé selbst ein Bier getrunken hatte. Die Polizei sicherte am Glas DNA. Diese wurde mit der zentralen Kartei beim Bundeskriminalamt verglichen – Treffer. Der Verdächtige musste bereits früher auf richterliche Anordnung sein DNA-Profil hinterlegen. Oder er hat sich freiwillig damit einverstanden erklärt. Der Fall widerlegt praktisch eine verbreitete Fehlannahme: Für einen DNA-Abgleich ist es keineswegs erforderlich, dass es sich um eine Straftat von erheblicher Bedeutung handelt. Vielmehr kann die Polizei auch bei Delikten, die im Bagatellbereich angesiedelt sind, DNA-Spuren sichern und auswerten. Und sie darf die Daten mit dem DNA-Zentralregister abgleichen. Auch hierfür spielt es keine Rolle, wie schwer die Straftat ist. Wer
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