Ein Gebrauchtwagenhändler benötigte Gebrauchtwagen. Er warb zu diesem Zweck mit Karten, auf welchen ein entsprechender Werbeaufdruck vorhanden war. Diese Karten wurden dann an parkenden Fahrzeugen auf einem öffentlichen Parkplatz angebracht. Die Sache ging vor das Amtsgericht, welches gegen den Gebrauchtwagenhändler ein Bußgeld von 200 € wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen §§ 18 I, 59 I Nr.1 StrWG NRW verhängte. Die Sache ging schließlich vor das OLG Düsseldorf. Das OLG stellte in seinem Beschluss vom 1. Juli 2010, Aktenzeichen IV-4 RB 25/10 fest, dass die Befestigung von Visitenkarten mit Werbeaufdruck zu gewerblichen Zwecken an parkenden Autos eine erlaubnispflichtige Sondernutzung sei. Die Zweckbestimmung des öffentlichen Parkplatzes sei der Parkverkehr, also das Abstellen, Wegfahren mit dem dazu notwendigen Fußgängerverkehr. Das Anbringen von Handzetteln für einen Gebrauchtwagenhandel sei nicht davon umfasst. Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte schließlich die Entscheidu More
2010-09-01