Wird ein Motorradfahrer unverschuldet in einen Unfall verwickelt, so muss der Unfallgegner sowie der dahinter stehende Haftpflichtversicherer dem Geschädigten dessen Schaden ersetzen.
Eine bedeutende Schadenspositionen stellt die Schutzkleidung dar, welche z.B. nach einem Sturz mehr oder weniger beschädigt wird.
Die deutsche Rechtsprechung ist da leider nicht einheitlich. Während einige Gerichte den bei der Schadensberechnung von beschädigter „normaler“ Kleidung üblichen Abzug „Neu für alt“ anwenden, gibt es auch Rechtsprechung, welche dem geschädigten Motorradfahrer Ersatz in voller Höhe des Kaufpreises der Schutzkleidung zusprechen, auch wenn diese zum Unfallzeitpunkt nicht mehr neu war.
Hierzu zählen insbesondere die Urteile der Landgerichte Darmstadt (Urteil v. 28.08.2007, AZ. 13 O 602/05); Verden (Urteil v. 25.10.2007, AZ 5 O 220/07) und Potsdam (Urteil v. 11.12.2008, AZ.: 3 S 59/08).
Argumentativ wurde die Schutzfunktion der Kleidung in den Vordergru
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